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§ 155.191 Tomatenmark.

(a) Identität –

(1) Definition. Tomatenkonzentrate sind die Klasse von Lebensmitteln, von denen jede durch Konzentration einer oder einer beliebigen Kombination von zwei oder mehr der folgenden optionalen Tomatenzutaten hergestellt wird:

(i) Die Flüssigkeit, die aus reifen Tomaten der roten oder rötlichen Sorten (Lycopersicum esculentum P. Mill) gewonnen wird.,

(ii) Die Flüssigkeit, die aus den Rückständen der Zubereitung solcher Tomaten zum Einmachen gewonnen wird und aus Schalen und Kernen mit oder ohne solche Tomaten oder Stücke davon besteht.

(iii) Die Flüssigkeit, die aus dem Rückstand aus der teilweisen Extraktion von Saft aus solchen Tomaten gewonnen wird.

Eine solche Flüssigkeit wird erhalten, indem die Tomaten mit oder ohne Erhitzen so angespannt werden, dass Schalen (Schalen), Samen und andere grobe oder harte Substanzen gemäß der guten Herstellungspraxis ausgeschlossen werden., Vor der Belastung kann dem Tomatenmaterial Salzsäure in Lebensmittelqualität in einer Menge zugesetzt werden, um einen pH-Wert von nicht weniger als 2,0 zu erhalten. Eine solche Säure wird dann mit Natriumhydroxid in Lebensmittelqualität neutralisiert, so dass das behandelte Tomatenmaterial auf einen pH-Wert von 4,2±0,2 wiederhergestellt wird. Wasser kann hinzugefügt werden, um die endgültige Zusammensetzung anzupassen. Das Lebensmittel enthält nicht weniger als 8,0 Prozent wasserlösliche Feststoffe im Sinne von § 155.3 (e). Das Essen wird durch Hitzesterilisation (Konserven), Kühlung oder Einfrieren konserviert., Wenn es in einem Behälter versiegelt wird, der bei Umgebungstemperaturen gehalten werden soll, wird es vor oder nach dem Versiegeln durch Hitze verarbeitet, um einen Verderb zu verhindern.

(2) Optionale Zutaten. Eine oder eine beliebige Kombination von zwei oder mehr der folgenden sicheren und geeigneten Inhaltsstoffe kann in den Lebensmitteln verwendet werden:

(i) Salz (Natriumchlorid, das während der Säureneutralisation gebildet wird, gilt als zugesetztes Salz).

(ii) Zitronensaft, konzentrierter Zitronensaft, oder organische Säuren.

(iii) Natriumbicarbonat.

(iv) Wasser, wie in Absatz (a)(1) dieses Abschnitts.

(v) Gewürze.,

, (vi), Aroma.

(3) Kennzeichnung.

(i) Der Name des Lebensmittels lautet:

(a) „Tomatenpüree“ oder „Tomatenmark“, wenn das Lebensmittel nicht weniger als 8,0 Prozent, aber weniger als 24,0 Prozent tomatenlösliche Feststoffe enthält.

(b) „Tomatenmark“, wenn das Lebensmittel nicht weniger als 24,0 Prozent tomatenlösliche Feststoffe enthält.,

c) Die Bezeichnung „Tomatenkonzentrat“ darf anstelle der Bezeichnung „Tomatenpüree“, „Tomatenmark“ oder „Tomatenmark“ verwendet werden, wenn das Konzentrat den Anforderungen solcher Lebensmittel entspricht; es sei denn, das Etikett trägt die Angabe „nur zu Wiederaufbereitungszwecken“, wenn das Konzentrat in Behältern Nr. 10(3,1 kg oder 109 avoirdupois Unzen Gesamtwasserkapazität) oder Behältern mit kleinerer Größe verpackt ist.,

(d) „Konzentrierter Tomatensaft“ wenn das Lebensmittel aus dem in Absatz (a)(1)(i) dieses Abschnitts beschriebenen optionalen Tomatenbestandteil hergestellt wird und eine solche Konzentration aufweist, dass das verdünnte Produkt bei Verdünnung des Lebensmittels gemäß den Anweisungen gemäß Absatz (a)(3)(iii) dieses Abschnitts nicht weniger als 5,0 Gewichtsprozent tomatenlösliche Feststoffe enthält.,

(ii) Als Teil des Namens oder in unmittelbarer Nähe zum Namen des Lebensmittels ist Folgendes anzugeben:

(a) Die Angabe „Hergestellt aus“ oder „Teilweise hergestellt aus“ gegebenenfalls „Tomatenrestmaterial aus Konserven“, wenn der in Absatz (a) (1) (ii) dieses Abschnitts angegebene optionale Tomatenbestandteil vorhanden ist.

b) Die Angabe „Hergestellt aus“ oder „teilweise hergestellt aus“ gegebenenfalls „Tomatenrestmaterial aus teilweiser Saftextraktion“, wenn der in Absatz (a) (1) (iii) dieses Abschnitts angegebene optionale Tomatenbestandteil vorhanden ist.,

(c) Eine Erklärung eines Aromas, das das Produkt gemäß § 101.22 dieses Kapitels charakterisiert, und eine Erklärung eines Gewürzes, das das Produkt charakterisiert, z. B. „Gewürzt mit___“, den mit den Worten „Gewürzzusatz“ auszufüllenden Rohling oder anstelle des Wortes „Gewürz“ den gebräuchlichen Namen des Gewürzes.

iii) Auf dem Etikett des konzentrierten Tomatensaftes sind geeignete Anweisungen zur Verdünnung anzugeben, damit ein verdünnter Artikel mindestens 5 enthält.,0 Gewichtsprozent an löslichen Feststoffen; außer dass alternative Methoden verwendet werden können, um angemessene Verdünnungsrichtungen für Behälter zu fördern, die größer als No. 10 Behälter sind (3.1 Kilogramm oder 109 avoirdupois Unzen Gesamtwasserkapazität).

(iv) Etikettendeklaration., Jeder der in den Lebensmitteln verwendeten Inhaltsstoffe ist auf dem Etikett anzugeben, wie es in den anwendbaren Abschnitten der Teile 101 und 130 dieses Kapitels vorgeschrieben ist; es sei denn, dass Wasser in der Zutatenerklärung nicht angegeben werden muss, wenn es hinzugefügt wird, um den Gehalt an tomatenlöslichen Feststoffen von Tomatenkonzentraten innerhalb des für diese Lebensmittel zulässigen Bereichs an löslichen Feststoffen anzupassen.

(v) Bestimmung des Prozentsatzes der löslichen Feststoffe gemäß § 155.3(e). Bestimmen Sie die Einhaltung gemäß § 155.3 (b)., Eine Partie gilt für wasserlösliche Feststoffe wie folgt als konform:

(a) Der Probendurchschnitt entspricht oder übersteigt das erforderliche Minimum.

(b) Die Anzahl der Probeneinheiten, die mehr als 1 Prozent löslicher Feststoffe unter dem erforderlichen Minimum liegen, überschreitet nicht die Akzeptanzzahl in den Probenahmeplänen gemäß § 155.3(c) (2).

(b) Qualität.

(1) Der Qualitätsstandard für Tomatenkonzentrat (mit Ausnahme von konzentriertem Tomatensaft, der bei Verdünnung auf 5 verdünnt wird.,0 Prozent tomatenlösliche Feststoffe entsprechen dem Qualitätsstandard für Tomatensaft gemäß § 156.145 dieses Kapitels) ist wie folgt:

(i) Die Stärke und Rötung der Farbe des Lebensmittels, wenn mit Wasser verdünnt (falls erforderlich) zu 8.1±0.,1 Prozent der löslichen Feststoffe sind nicht weniger als die Verbundfarbe, die durch Drehen der Munsell-Farbscheiben in der folgenden Kombination erzeugt wird:

53 Prozent der Fläche von Disc 1;
28 Prozent der Fläche von Disc 2; und
19 Prozent der Fläche von Disc 3 oder Disc 4; oder
91/2 Prozent der Fläche von Disc 3 und 91/2 Prozent der Fläche von Disc 4, je nachdem, was dem Aussehen der Probe am ehesten entspricht.

(ii) Nicht mehr als ein ganzer Samen pro 600 Gramm (21 Unzen).,

(iii) Nicht mehr als 36 der folgenden Defekte, entweder einzeln oder in Kombination, pro 100 Gramm (3,5 Unzen) des Produkts, wenn es mit Wasser auf 8,1±0,1 Prozent wasserlösliche Feststoffe verdünnt wird:

(a) Stücke von Schale 5 Millimeter (0,20 Zoll) oder größer in der Länge (ohne Abrollen).

(b) Stücke von samen (samen partikel) 1 millimeter (0,039 zoll) oder größer in länge.

(ii) Ganze Samen – Wiegen Sie 600 Gramm (21 Unzen) des gut gemischten, verdünnten Konzentrats aus; Legen Sie einen US No. 12-Bildschirm (1,68 Millimeter (0.,066 zoll) öffnungen) über die spüle abfluss; transfer die produkt probe auf den bildschirm; spülen behälter gründlich mit wasser und gießen durch bildschirm; flush probe durch bildschirm mit einem angemessenen spray von wasser; überprüfen bildschirm für ganze samen; gelten die entsprechende zulage.

(iii) Schälen, Samenstücke und Flecken – Verteilen Sie das vorbereitete Konzentrat gleichmäßig auf einem großen weißen Tablett und entfernen Sie die einzelnen Defekte, identifizieren, klassifizieren und messen Sie.

(3) Probenahme und Akzeptanz. Bestimmen Sie die Einhaltung gemäß § 155.3 (b).,

(4) Wenn die Qualität des Tomatenkonzentrats unter die in Absatz (b) (1) und (3) dieses Abschnitts vorgeschriebene Norm fällt, trägt das Etikett die allgemeine Erklärung der minderwertigen Qualität gemäß § 130.,14 a) dieses Kapitels, in der darin festgelegten Weise und Form, aber anstelle einer solchen allgemeinen Aussage über minderwertige Qualität Wenn die Qualität des Tomatenkonzentrats in einer oder mehreren Punkten unter die Norm fällt, kann das Etikett die alternative Angabe „Unter der Norm in der Qualität _ _ _“ tragen, wobei der Rohling mit den Worten gefüllt werden muss, die nach dem entsprechenden Absatz(den entsprechenden Absätzen) unter Absatz (b)(1) dieses Abschnitts angegeben sind und die dieses Tomatenkonzentrat nicht erfüllt, wie folgt:

(i) „Schlechte Farbe.“

(ii) „Übermäßige Samen.“

(iii) (a) „Übermäßige Stücke von Schale.,“

(b) “ Übermäßige Samenstücke.“

(c) “ Übermäßige Flecken.“

(c) Füllen des Behälters.

(1) Der Füllstandard des Behälters für Tomatenkonzentrat, der durch das allgemeine Verfahren zum Füllen des Behälters gemäß § 130.12(b) dieses Kapitels bestimmt wird, beträgt nicht weniger als 90 Prozent der Gesamtkapazität, außer wenn das Lebensmittel gefroren ist.

(2) Bestimmen Sie die Einhaltung gemäß § 155.3(b).,

(3) Wenn das Tomatenkonzentrat unter den in Absatz (c) (1) und (2) dieses Abschnitts vorgeschriebenen Füllstandard fällt, trägt das Etikett die allgemeine Erklärung der minderwertigen Füllung gemäß § 130.14(b) dieses Kapitels in der darin vorgeschriebenen Weise und Form.

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