4 P. S. § 503
§ 503. Verantwortung des Fahrers
(a) Verantwortlichkeiten.– Ein Fahrer ist für die Einhaltung der veröffentlichten Regeln oder mündlichen Anweisungen von Vergnügungsfahrten verantwortlich und hält sich an Folgendes:
(1) Ein Fahrer darf nicht in eine Vergnügungsfahrt ein-oder aussteigen, außer in einem bestimmten Bereich, wenn einer vorgesehen ist.
(2) Ein Fahrer darf keine Gegenstände oder Gegenstände aus einer Vergnügungsfahrt werfen oder vertreiben.
(3) Ein Fahrer darf beim Ein -, Aus-oder Aussteigen auf oder von einer Vergnügungsfahrt in keiner Weise gegen schriftliche und mündliche Regeln verstoßen.,
(4) Ein Fahrer darf keine rücksichtslose Handlung oder Tätigkeit ausüben, die dazu neigt, sich selbst oder andere zu verletzen.
(5) Während der Nutzung von Vergnügungsfahrten, die eine Lenkung oder Kontrolle über sich selbst oder ein Fahrzeuggerät erfordern, muss jeder Fahrer jederzeit eine angemessene Kontrolle über seine Geschwindigkeit und seinen Kurs behalten. Ein Fahrer darf die Fahrt nicht so lenken, dass er einer anderen Person absichtlich Schaden zufügt.,
(6) Ein Fahrer darf keine Sicherheitseinrichtung, Sicherheitsgurt, Gurtzeug oder andere Rückhalteeinrichtung vor, während oder nach Beginn der Fahrt trennen, deaktivieren oder versuchen, zu trennen oder zu deaktivieren, außer auf ausdrückliche Anweisung des Bedieners.
(7) Ein Fahrer darf nicht vor, während oder nach Beginn der Bewegung einer Fahrt aussteigen oder versuchen, von einer Vergnügungsfahrt auszusteigen, außer auf ausdrückliche Anweisung des Betreibers.,
(8) Ein Fahrer darf nicht an Bord gehen oder versuchen, eine Vergnügungsfahrt zu besteigen, wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder einer kontrollierten Substanz im Sinne des Gesetzes vom April 14, 1972 (P. L. 233, No. 64) steht, das als kontrollierter Stoff, Medikament, Gerät und Kosmetikgesetz bekannt ist, was sich auf seine Fähigkeit auswirkt, die Fahrt sicher zu nutzen und sich an die vorgeschriebenen und mündlichen Anweisungen zu halten. Der Betreiber kann verhindern, dass ein Fahrer, der spürbar oder offenbar unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol steht, auf einer Vergnügungsfahrt fährt., Ein Betreiber, der einen Fahrer daran hindert, eine Fahrt gemäß diesem Absatz zu besteigen, haftet in keiner Weise oder in welchem Umfang auch immer strafrechtlich oder zivilrechtlich, wenn der Betreiber eine angemessene Grundlage für die Annahme hat, dass der Fahrer unter Drogen-oder Alkoholeinfluss steht.
(9) Ein Fahrer darf die beabsichtigte Geschwindigkeit, den Kurs oder die Richtung einer Fahrt nicht ändern oder verbessern, indem er nicht autorisierte Geräte, Instrumente oder Methoden verwendet.,
(10) Ein Fahrer ab 14 Jahren, der eine Fahrt beginnt, nachdem er die Nutzung nicht angemessen berücksichtigt hat, wenn dies nach den Regeln und Vorschriften des Vergnügungsparks erforderlich ist, gilt als Eindringling.
(11) Ein Fahrer darf nicht versuchen, Zugang zu den Kontrollen einer Vergnügungsfahrt zu erhalten, die ausschließlich von Mitarbeitern von Vergnügungsparks betrieben werden soll.
(b) Ausnahmen.– Unterabschnitt (a) gilt nicht für eine Person, die aufgrund von Taubheit, Blindheit, geistiger Einschränkung oder einer Sprachbarriere nicht in der Lage ist, die veröffentlichten Regeln oder mündlichen Anweisungen zu verstehen.,
(c) Definitionen.– Wie in diesem Abschnitt verwendet, müssen die folgenden Wörter und Sätze die Bedeutung haben, die ihnen in diesem Unterabschnitt gegeben wird:
„Blindheit.“Ein Zustand, bei dem eine Person 3/60 oder 10/200 oder weniger normale Sehkraft hat.
„Taubheit.“Ein Zustand, in dem eine Person völlig taub ist oder deren Gehör so beeinträchtigt ist, dass sie die gesprochene englische Sprache nicht verstehen oder kommunizieren kann.