§ 20-137.1. Kinderrückhaltesysteme erforderlich.
a) Jeder Fahrer, der einen oder mehrere Fahrgäste unter 16 Jahren befördert, muss alle diese Fahrgäste ordnungsgemäß in einem Kinderrückhaltesystem oder Sicherheitsgurt sichern lassen, der den zum Zeitpunkt seiner Herstellung geltenden Bundesnormen entspricht.
(a1) Ein Kind unter 10 Jahren und weniger als 80 kg Gewicht muss ordnungsgemäß in einem gewichtsgerechten Kinderrückhaltesystem gesichert sein., Bei Fahrzeugen, die mit einem aktiven beifahrerseitigen vorderen Luftsack ausgestattet sind, ist, wenn das Fahrzeug einen Rücksitz hat, ein Kind unter fünf Jahren und ein Gewicht von weniger als 40 pfund auf einem Rücksitz ordnungsgemäß zu sichern, es sei denn, das Kinderrückhaltesystem ist für die Verwendung mit Luftsäcken ausgelegt. Wenn keine Sitzposition vorhanden ist, die mit einem Schoß und einem Schultergurt ausgestattet ist, um das gewichtsgerechte Kinder-Beifahrerrückhaltesystem ordnungsgemäß zu sichern, kann ein Kind unter acht Jahren und zwischen 40 und 80 Pfund nur durch einen ordnungsgemäß angepassten Schoßgurt zurückgehalten werden.,
b) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht: (i) für Krankenwagen oder andere Einsatzfahrzeuge;(ii) wenn alle Sitzpositionen, die mit Kinderrückhaltesystemen oder Sicherheitsgurten ausgestattet sind, besetzt sind; oder (iii) für Fahrzeuge, die nicht durch das Bundesgesetz oder die Verordnung vorgeschrieben sind, mit Sicherheitsgurten ausgestattet zu sein.
(c) Jeder Fahrer, der für einen Verstoß gegen diesen Abschnitt verantwortlich ist, kann mit einer Strafe bestraft werden, die fünfundzwanzig Dollar (25,00 USD) nicht überschreitet, selbst wenn mehr als ein Kind unter 16 Jahren nicht ordnungsgemäß in einem Rückhaltesystem gesichert wurde., Kein Fahrer, der nach diesem Abschnitt wegen Nichterfüllung einer ordnungsgemäßen Sicherung eines Kindes unter acht Jahren in einem Rückhaltesystem angeklagt ist, wird verurteilt, wenn er zum Zeitpunkt seines Prozesses dem Gericht zufriedenstellend nachweist, dass er anschließend ein genehmigtes Kinderrückhaltesystem für ein Fahrzeug, in dem das Kind normalerweise befördert wird, erworben hat.
(d) Ein Verstoß gegen diesen Abschnitt hat alle folgenden Konsequenzen:
(1) Zwei Führerscheinpunkte sind gemäß G. S. 20-16 zu bewerten.
(2) Es sind keine Versicherungspunkte zu bewerten.,
(3) Die Verletzung stellt keine Fahrlässigkeit per se oder Mitschuld per se dar.